Cybercrime · Geschädigtenvertretung für Unternehmen
Cybercrime: Strafrechtliche Begleitung von Unternehmen nach Cyberangriffen
Ein Cyberangriff trifft Ihr Unternehmen im Kern: Ransomware legt die IT lahm, CEO-Fraud und Business E-Mail Compromise leeren die Konten, Datenabfluss gefährdet Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. In dieser Lage brauchen Sie neben der IT-Forensik eine spezialisierte strafrechtliche Vertretung, die Ihre Rechte als geschädigtes Unternehmen von der ersten Stunde an konsequent durchsetzt.
Als Fachanwältin für Strafrecht mit Schwerpunkt Geschädigtenvertretung führe ich Unternehmen und Organisationen strafrechtlich durch Cybervorfälle – von der präzisen Strafanzeige über die Begleitung der Ermittlungen und die Rückgewinnungshilfe bis zur Durchsetzung Ihres Schadensersatzes im Strafverfahren.
Warum eine Fachanwältin für Strafrecht bei Cybercrime?
Die strafrechtliche Aufarbeitung eines Cybervorfalls verlangt mehr als IT-Recht. Während IT-Rechtler die datenschutz- und vertragsrechtlichen Fragen abdecken, steuere ich das Strafverfahren aus der Perspektive des Geschädigten: Wer hat den Schaden verursacht, wie wird die Täterseite zur Verantwortung gezogen – und wie holt Ihr Unternehmen seinen Schaden zurück?
Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über Instrumente, die im Zivilverfahren fehlen: internationale Rechtshilfe, Beschlagnahme von Kryptowährungen, Telekommunikationsüberwachung, Zusammenarbeit mit Europol und Interpol. Eine konsequente Geschädigtenvertretung sorgt dafür, dass diese Hebel gezielt für die Wiedererlangung Ihres Schadens eingesetzt werden.
Leistungen bei Cybercrime
Sofortmaßnahmen nach einem Cyberangriff
In den ersten Stunden werden die Weichen gestellt. Ich bewerte den Vorfall sofort strafrechtlich, koordiniere die Beweissicherung mit Ihren IT-Forensikern und erstatte die präzise Strafanzeige bei der zuständigen Cybercrime-Dienststelle – in Nordrhein-Westfalen der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) bei der Staatsanwaltschaft Köln – und ordne die Meldepflichten nach dem NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) und der Datenschutz-Grundverordnung ein.
Ermittlungsbegleitung und Akteneinsicht (§ 406e StPO)
Ich begleite die Ermittlungen mit gezielten Anregungen, beantrage frühzeitig Akteneinsicht gemäß § 406e StPO und wahre die Interessen Ihres Unternehmens im gesamten Verfahren. Gerade bei technisch komplexen Sachverhalten bin ich die juristische Schnittstelle zu den Behörden – und übersetze forensische Erkenntnisse in strafprozessual verwertbare Beweise.
Rückgewinnungshilfe bei Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten (§§ 111b ff. StPO)
Bei Ransomware lassen sich über die Rückgewinnungshilfe beschlagnahmte Bitcoin und andere Kryptowerte für das geschädigte Unternehmen sichern. Mit spezialisierten Blockchain-Forensikern verfolge ich die Finanzströme, identifiziere Wallets und wirke auf die Beschlagnahme der Vermögenswerte gemäß §§ 111b ff. StPO hin.
Schadensersatz im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO)
Sind die Täter angeklagt, mache ich die Schadensersatzansprüche Ihres Unternehmens im Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403 ff. StPO unmittelbar im Strafverfahren geltend – ohne den Umweg über ein gesondertes Zivilverfahren.
Strafrechtliche Beratung bei NIS2-Meldepflichten
Seit Inkrafttreten des NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) im Dezember 2025 treffen zahlreiche Unternehmen erweiterte Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen; Verstöße können empfindliche Bußgelder auslösen. Ich ordne die strafrechtlichen Implikationen ein und binde die Meldepflichten in Ihre Gesamtstrategie ein.
Typische Cybercrime-Szenarien gegen Unternehmen
- Ransomware-Angriffe und digitale Erpressung (§§ 253, 303a, 303b StGB)
- CEO-Fraud und Business E-Mail Compromise (§ 263 StGB)
- Computerbetrug und Manipulation von Zahlungsvorgängen (§ 263a StGB)
- Ausspähen und Abfangen von Daten, Datenabfluss (§§ 202a, 202b StGB)
- Computersabotage und Datenveränderung (§§ 303a, 303b StGB)
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen und Wirtschaftsspionage (§ 23 GeschGehG)
Netzwerk: Strafrecht und IT-Forensik aus einer Hand
Cybercrime-Fälle sind interdisziplinär. Ich arbeite eng mit spezialisierten IT-Forensikern, Blockchain-Analysten und Datenschutzexperten zusammen – meine Rolle ist die strafrechtliche Steuerung: technische Erkenntnisse in belastbare Beweise überführen und die Ermittlungsergebnisse konsequent für die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche nutzen.
Häufige Fragen zur Cybercrime-Opfervertretung
Was sollten wir in den ersten Stunden nach einem Cyberangriff tun?
Bewahren Sie Ruhe und sichern Sie Beweise – idealerweise gemeinsam mit IT-Forensikern und ohne Spuren zu überschreiben. Erstatten Sie zügig Strafanzeige bei der zuständigen Cybercrime-Dienststelle (in Nordrhein-Westfalen die ZAC bei der Staatsanwaltschaft Köln) und prüfen Sie Meldepflichten nach dem NIS2UmsuCG und der Datenschutz-Grundverordnung. Von einer vorschnellen Lösegeldzahlung ist abzuraten. Je früher die strafrechtliche Begleitung beginnt, desto besser lassen sich Beweise und Vermögenswerte sichern.
Können wir gestohlene Kryptowährung oder gezahltes Lösegeld zurückbekommen?
Häufig zumindest teilweise. Über die Rückgewinnungshilfe (§§ 111b ff. StPO) lassen sich beschlagnahmte Kryptowerte sichern. In Zusammenarbeit mit Blockchain-Forensikern werden die Finanzströme verfolgt und Wallets identifiziert. Entscheidend sind schnelles Handeln und eine frühzeitige Strafanzeige, denn nach einer Transaktion bleibt nur ein begrenztes Zeitfenster, in dem sich Vermögenswerte nachverfolgen und einfrieren lassen.
Sollten wir bei einem Ransomware-Angriff das Lösegeld zahlen?
Von einer Zahlung wird grundsätzlich abgeraten: Sie garantiert keine Entschlüsselung, finanziert weitere Straftaten und kann eigene rechtliche Risiken begründen. Sinnvoller ist eine sofortige strafrechtliche und forensische Begleitung. Die richtige Entscheidung hängt vom Einzelfall ab und sollte nicht unter Druck und nicht allein getroffen werden – ich bewerte mit Ihnen die strafrechtliche Lage und die Handlungsoptionen.
Kann sich unser Unternehmen dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen?
Unternehmen sind bei Cyberstraftaten in aller Regel nicht nebenklagebefugt. Die typischen Delikte – Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB) – zählen nicht zum Katalog des § 395 StPO. Auch bei digitaler Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist die Nebenklagebefugnis einer juristischen Person eng begrenzt, da der bloße Vermögensschaden hierfür nicht genügt. Wirkungsvoll setzt Ihr Unternehmen seine Rechte daher über Strafanzeige, Akteneinsicht (§ 406e StPO), Rückgewinnungshilfe und das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) durch.
Was bringt das Strafverfahren gegenüber einem reinen Zivilverfahren?
Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über Mittel, die im Zivilverfahren fehlen: internationale Rechtshilfe, Beschlagnahme von Kryptowährungen, Telekommunikationsüberwachung sowie die Zusammenarbeit mit Europol und Interpol. Über die Akteneinsicht (§ 406e StPO) stehen die Ermittlungsergebnisse anschließend auch für die zivilrechtliche Durchsetzung Ihres Schadens zur Verfügung. Beide Wege lassen sich so sinnvoll verzahnen.
Hinweis: Cybercrime-Verfahren sind technisch und international geprägt; die Erfolgsaussichten hängen stark von Geschwindigkeit, Beweissicherung und Nachverfolgbarkeit der Täter und Vermögenswerte ab. Die Darstellung ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Akuter Cyberangriff? Jede Stunde zählt.
Bei einem akuten Cybervorfall zählt jede Stunde. Nehmen Sie umgehend und vertraulich Kontakt auf – wir leiten die Sofortmaßnahmen ein und sichern Ihre Rechte als geschädigtes Unternehmen.
Vertraulich Kontakt aufnehmenE-Mail: riemann-uwer@strafrechtallianz.de · Telefon: 0211 17129909
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Qualifikation & Mitgliedschaften
Zertifizierte Nebenklage- und
Opferschutzvertreterin (DSV e. V.)
Opferanwältin und Referentin
beim WEISSEN RING
