Vertretung | Beratung bundesweit
Als Fachanwälte für Strafrecht beraten und vertreten wir Einzelpersonen, Organisationen, Verbände, Körperschaften sowie Unternehmen im gesamten Spektrum des Nebenklage- und Opferrechts bundesweit an vier Standorten in Deutschland.
Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht stets die optimale Lösung für unsere Mandanten. Neben der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen haben wir auch die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Folgen für unsere Mandanten im Blick.
Unsere anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Opferschutzes und der Nebenklage ist auf eine ganzheitliche Betreuung und Vertretung unserer Mandanten ausgerichtet.
Als moderne Kanzlei haben wir unmittelbaren Zugriff auf juristische Datenbanken mit tagesaktuellen Gerichtsentscheidungen.
Wir verfügen über verschlüsselte Technologien, die es uns ermöglichen, mit unseren Mandanten auch über große Entfernungen sicher zu kommunizieren.
Unsere Kompetenz ist die umfassende Vertretung von Geschädigten vor, während und nach dem Strafverfahren gegen den Täter.
Rechtsanwältin Riemann-Uwer unterstützt als zertifizierte Nebenklage- und Opferschutzvertreterin der Deutschen Strafverteidigervereinigung e.V. Verletzte bei Zeugenvernehmungen.
Sie stellt den Schutz der Verletzten vor Übergriffen und Bloßstellungen im Ermittlungs- und Strafverfahren sicher.
Nebenklage | Opferrecht
Unsere Prozessbevollmächtigten sind flexibel und schlagfertig.
Im Team vertreten wir Unternehmen. Als Einzelanwältin übernimmt Rechtsanwältin Riemann-Uwer Einzelvertretungen im Nebenklage- und Opferrecht.
Die Kompetenz unserer Nebenklagevertretung beruht auf der Erfahrung aus unzähligen Strafverfahren und Hauptverhandlungen.
Nur wer aus dem Gerichtssaal heraus weiß, wie Ermittlungsbehörden und Gerichte wirklich denken, kann ein erfolgreiches Verfahren für seine Mandanten garantieren.
Höchste Spezialisierung im gesamten Leistungsspektrum des Opfer- und Nebenklagerechts ist unsere Basis. Breite kommunikative, juristische, wirtschaftliche und interdisziplinäre Fähigkeiten sind unser Markenzeichen.
Als Partnerin von SCHULTE.|rechtsanwälte verbindet Rechtsanwältin Riemann-Uwer fundierte Kenntnisse im Nebenklage- und Opferrecht mit einer agilen, modernen und mandatszentrierten Arbeitsweise. Qualitätsmerkmale ihrer Arbeit sind Schnelligkeit, Präzision, Kommunikation und Kooperation.
Nebenklagerecht | Adhäsionsverfahren
Die Nebenklage ist ein Rechtsbehelf in der Strafprozessordnung (StPO), der die durch eine Straftat Geschädigten in das Strafverfahren gegen den Täter einbezieht. Durch die Nebenklage nehmen die Nebenkläger aktiv am Verfahren teil und werden so zu sogenannten Verfahrensbeteiligten. Nebenkläger können dann von bestimmten Rechten Gebrauch machen und so den Ausgang des Strafverfahrens beeinflussen. Ohne Nebenklage hätte der Verletzte lediglich das Recht, als Zeuge an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die Nebenklage steht dem Verletzten unter den Voraussetzungen des § 395 StPO zu - er kann, muss aber nicht davon Gebrauch machen.
Die Nebenklage verleiht dem Nebenkläger nur Rechte, aber keine Pflichten. So kann er durch Prozesshandlungen aktiv auf das Verfahren einwirken: Zum Beispiel durch Fragen, Erklärungen, Anträge und Rechtsmittel. Konkret gewährt die Nebenklage nach § 397 StPO dem Nebenkläger folgende Rechte:
- Der Nebenkläger oder sein Verteidiger dürfen während der Hauptverhandlung anwesend sein,
- der Nebenkläger erhält Akteneinsicht - allerdings nur, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
- der Nebenkläger kann Beweisanträge stellen
- der Nebenkläger kann von einem Fragerecht Gebrauch machen
- der Nebenkläger kann Rechtsmittel einlegen
- das Urteil wird dem Nebenkläger automatisch zugestellt.
Eine Straftat greift nicht nur in die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten ein, sondern hat oft existenzielle Folgen. Je nach erlittenem Schaden und persönlicher Situation kann sich das ganze Leben verändern. Die Folgen einer Straftat reichen von materiellen Schäden bis hin zu physischen und psychischen Problemen.
Im Ermittlungs- und Strafverfahren ist der Geschädigte nach der Strafprozessordnung (StPO) "personifiziertes Beweismittel" und nimmt in dieser Eigenschaft nicht aktiv am Prozessgeschehen teil. Die Fragen nach dem erlittenen Schaden dienen eher der Strafzumessung durch das Gericht als dem Interesse des Geschädigten. Der Geschädigte selbst kann aus dieser passiven Stellung keine Vorteile für sich ableiten. Insbesondere finanzielle Hilfen wie Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche und Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) setzen einen Antrag des Verletzten voraus. Opferrechte sind Antragsrechte!
Hier kann ich als auf Opfervertretung spezialisierte Rechtsanwältin helfen und die Interessen der Verletzten sowie die Rechte und Ansprüche der Geschädigten im Strafverfahren schnell und zuverlässig durchsetzen. Im Rahmen des Ermittlungs- und Strafverfahrens biete ich u.a. folgende Leistungen an
- Begleitung und Unterstützung des Opfers bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen sowie im Strafverfahren (Gewaltschutzgesetz),
- Akteneinsicht beantragen, amtliche Ermittlungsakten auswerten, Beweise sichern, Anträge stellen
- ein Näherungsverbot des Täters und Dritter gegenüber der verletzten Person zu erwirken,
- den Schutz des Verletzten vor Beeinträchtigungen im Strafverfahren, z.B. unter bestimmten Voraussetzungen den vorübergehenden Ausschluss des Angeklagten oder der Öffentlichkeit aus dem Sitzungssaal oder die audiovisuelle Vernehmung des Verletzten,
- Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bereits im Strafverfahren im Adhäsionsverfahren geltend zu machen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an mich: Tel.: 0211|17 12 99 09.
Die Kosten der Nebenklage trägt grundsätzlich der verurteilte Täter, wobei in den Fällen des § 397a StPO die Staatskasse einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt und auch die Kosten der Nebenklage (Opfervertretung) trägt.
Unter den Voraussetzungen des § 406 h Abs. 1 StPO kann dem Nebenkläger auch bereits im Ermittlungsverfahren ein Rechtsanwalt unentgeltlich beigeordnet werden.
Ist der Geschädigte rechtsschutzversichert, übernimmt die Versicherung häufig auch die Kosten der Nebenklage und gewährt Kostendeckung für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Wir kommunizieren mit allen Rechtsschutzversicherungen und fragen als Service für unsere Mandanten bei der Versicherung an, ob die Kosten übernommen werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an mich: Tel.: 0211|17 12 99 09.
Der Anschluss als Nebenkläger kann gleichzeitig mit oder nach der Vernehmung des Opfers als Zeuge erfolgen, was aus verschiedenen Gründen auch empfehlenswert ist. Der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger kann grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens gestellt, zurückgenommen oder widerrufen werden.
Als Nebenkläger kann der Verletzte an der Hauptverhandlung gegen den Täter teilnehmen, muss es aber nicht. Der Verletzte hat ein Anwesenheitsrecht, aber keine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung.
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Das Adhäsionsverfahren ist ein Verfahren vor den Strafgerichten, in dem das Opfer zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter geltend macht.
Im deutschen Recht gibt es eine gewisse Trennung der Rechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht). Eine Durchbrechung dieser Trennung stellt jedoch das Adhäsionsverfahren dar, das in § 403 StPO geregelt ist.
Danach kann „der Verletzte oder sein Erbe einen vermögensrechtlichen Anspruch, der aus der strafbaren Handlung herrührt, zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und nicht schon anderweit gerichtlich geltend gemacht ist, gegen den Beschuldigten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes geltend machen“.
Es handelt sich also um vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten gegen den Beschuldigten, die aus der Straftat entstanden sind und die der Verletzte eigentlich in einem gesonderten zivilrechtlichen Verfahren geltend machen müsste, die er aber im Strafverfahren geltend machen kann. Insofern entscheidet das Strafgericht über den zivilrechtlichen Anspruch des Verletzten im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten/Angeklagten/Angeklagten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an mich: Tel.: 0211|17 12 99 09.
Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen aus der Straftat resultierenden vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) gegen den Beschuldigten bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht wurde. Durch das Adhäsionsverfahren soll zum einen eine Doppelgleisigkeit der Gerichte vermieden werden, denn wenn das Strafgericht über den vermögensrechtlichen Anspruch (positiv) entschieden hat, kann dieser nicht mehr vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Zum anderen kommt dieses Verfahren auch dem Verletzten entgegen. Ihm wird eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart und die im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen des Gerichts gewonnenen Beweise kann der Verletzte nun auch für seinen vermögensrechtlichen Anspruch verwerten.
Wie wird ein Adhäsionsverfahren eingeleitet?
Der Verletzte kann während des Strafverfahrens - auch vor der Hauptverhandlung - einen Antrag stellen, mit dem er seinen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen; er kann auch mündlich in der Hauptverhandlung gestellt werden. Der Antrag soll den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bezeichnen und die zur Glaubhaftmachung dienenden Beweismittel angeben. Der Verletzte kann seinen Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen und hat dann wieder die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld vor einem Zivilgericht geltend zu machen.
Entscheidet das Gericht über den Adhäsionsantrag?
Über den Adhäsionsantrag entscheidet das Strafgericht im Rahmen des Strafurteils. Es ist an den Antrag des Verletzten gebunden, kann also nicht mehr zusprechen, als der Verletzte beantragt hat, auch wenn es der Auffassung ist, dass der Verletzte seinen Anspruch zu niedrig bemessen hat. Die Entscheidung über den Antrag des Verletzten steht einem zivilgerichtlichen Urteil gleich.
Kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, oder spricht es den Angeklagten einer Straftat nicht für schuldig, so sieht es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil ab. Ebenso sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag im Strafverfahren nicht erledigt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Erledigung des Adhäsionsantrags wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten das Strafverfahren verzögern würde.
Sieht das Gericht von einer Entscheidung über den Antrag ab, kann der Verletzte seine vermögensrechtlichen Ansprüche weiterhin vor dem Zivilgericht geltend machen. Ebenso kann er, wenn das Strafgericht einen Teil des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs nicht zuerkennt, den nicht zuerkannten Teil anschließend zivilrechtlich einklagen.
Das Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten eine weitgehende Beteiligung am Strafverfahren und verschafft ihm eine gesicherte Rechtsposition zur Durchsetzung seiner Interessen und zur Abwehr von Angriffen.
Zunächst hat der Verletzte ein Recht auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auch wenn er selbst als Zeuge in Betracht kommt.
Darüber hinaus kann er sich umfassend informieren, Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige richten, nach jeder Beweisaufnahme Erklärungen abgeben und sich eines rechtskundigen Beistandes bedienen.
Schließlich ist dem Verletzten auf seinen Antrag nach den gleichen Regeln wie im Zivilverfahren Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüchen zu bewilligen.
Allerdings kann der Verletzte gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen, da er durch die Entscheidung nicht beschwert ist. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt wurde, tritt keine negative Rechtskraft ein, sondern der Verletzte kann - wie bereits ausgeführt - erneut vor dem Zivilgericht klagen.
Ob die Stellung eines Adhäsionsantrags sinnvoll erscheint, ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Für Fragen zum Adhäsionsverfahren stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: Tel.: 0211|17 12 99 09.
Überblick | Leistungen
Unternehmen können plötzlich und unerwartet mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt kommen. Was Unternehmen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen häufig nicht wissen: Mit Hilfe eines Strafverteidigers können sie aktiv mitwirken, das Strafverfahren steuern und das Unternehmen schützen.
SCHULTE.|Rechtsanwälte ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei.
Als Fachanwälte für Strafrecht gehört die Verteidigung von Unternehmen sowie die Individualverteidigung von Organmitgliedern und Mitarbeitern zu unserem Tagesgeschäft.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht entwickeln wir für unsere Mandanten die optimale Strategie und wenden materiellen und immateriellen Schaden vom Unternehmen ab.
Vorverurteilenden Medienberichten treten wir mit Unterlassungsklagen entgegen.
Wir sind Fachanwälte für Strafrecht, individuell stark und als Team schlagkräftig.
Die Nebenklagevertretung ist unsere Leidenschaft. Wir vertreten und beraten überwiegend Privatpersonen, Unternehmen und deren Mitarbeiter. Aus langjähriger Berufserfahrung wissen wir, wie man Prozesse führt und gewinnt.
Wir begleiten unsere Mandanten sicher durch alle Verfahrensstadien und haben neben den strafrechtlichen Sanktionen auch die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Folgen im Blick.
Wir helfen sowohl in der Hauptverhandlung als auch bei Vernehmungen. Durch frühzeitiges Tätigwerden im Ermittlungsverfahren kann häufig eine Vernehmung des Geschädigten als Zeuge in der öffentlichen Hauptverhandlung vermieden werden.
Diskret und effektiv gehen wir auch gegen Diskriminierungen und Bedrohungen vor.
Wir sind Fachanwälte für Strafrecht, individuell stark, als Team schlagkräftig.
Strafverteidigung ist unsere Leidenschaft. Überwiegend vertreten und beraten wir Unternehmen oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aus langjähriger Berufserfahrung wissen wir, wie man Verfahren führt und gewinnt.
Wir führen unsere Mandanten sicher durch die Krise und haben neben den strafrechtlichen Sanktionen auch die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Folgen im Blick.
Wir unterstützen unsere Mandanten sowohl in der Hauptverhandlung als auch bei Durchsuchungen und Verhaftungen. Durch frühzeitiges Tätigwerden im Ermittlungsverfahren kann eine Hauptverhandlung häufig vermieden werden.
Auch gegen eine Vermögensabschöpfung gehen wir diskret und effektiv vor.
Ist ein Unternehmen von Zwangsmaßnahmen - Durchsuchung | Verhaftung | Beschlagnahme - betroffen, droht dem Betroffenen ein hoher persönlicher Schaden und dem Unternehmen ein irreparabler Imageverlust.
Der beabsichtigte Überraschungseffekt einer Durchsuchung führt dazu, dass sich der Beschuldigte unerwartet einer Vielzahl von Ermittlungsbeamten von Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll und Steuerbehörden gegenübersieht.
Als Fachanwälte für Strafrecht kennen wir nicht nur die Durchsuchungspraxis der verschiedenen Ermittlungsbehörden, sondern können auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beurteilen. Als Strafverteidiger achten wir darauf, dass nur die nach der Strafprozessordnung (StPO) zulässigen Gegenstände mitgenommen und beschlagnahmt werden.
Gegen eine unzulässige Beschlagnahme kann Beschwerde eingelegt werden.
Kommt es zur Verhaftung eines Beschuldigten, haben wir die Möglichkeit, mit der Haftbeschwerde dagegen vorzugehen.
Aufgrund unserer langjährigen praktischen Erfahrung als Wirtschaftsanwälte kennen wir die Risiken von Zwangsmaßnahmen und können gezielt dagegen vorgehen. Als Fachanwälte für Strafrecht kennen wir den Ablauf von Ermittlungsverfahren aus erster Hand und moderieren den Umgang mit den Ermittlungsbehörden.
Seit 2009 sieht die Strafprozessordnung das Recht auf einen Zeugenbeistand vor.
Dafür gibt es gute Gründe: Der Zeuge ist verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen.
Ist unklar, ob sich ein Zeuge durch seine Aussage selbst belasten könnte, begleiten wir Zeugen als Zeugenbeistand. Unsere Anwältinnen und Anwälte sind seit Jahren mit der Begleitung von Zeugen in Straf- und Wirtschaftsverfahren vertraut und führen vor der Vernehmung intensive Gespräche zu den typischen Themen
- Gefahr der Selbstbelastung,
- Strafbarkeitsrisiken durch Falschaussagen,
- Auskunftsverweigerungsrechte des Zeugen,
- Durchsetzung des Rügerechts bei unzulässigen Fragen.
Der verletzte Zeuge hat weitergehende Rechte nach der Strafprozessordnung. Er ist selbständiger Verfahrensbeteiligter und kann sich dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger anschließen.
Im Adhäsionsverfahren kann das Opfer einer Straftat seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen.
Unsere Fachanwälte für Strafrecht begleiten Zeugen zu Vernehmungen, treten als Nebenkläger vor Gericht auf und machen im Adhäsionsverfahren Geldforderungen geltend.
Besteht der Verdacht, dass ein Unternehmen durch eigene Mitarbeiter oder externe Dritte geschädigt worden sein könnte, ist eine unternehmensinterne Untersuchung (Internal Investigations) durch spezialisierte Strafrechtler sinnvoll.
- Fehlverhalten kann frühzeitig erkannt und abgestellt werden,
- weitere Straftaten können verhindert oder abgewendet werden
- Folgeschäden minimiert werden.
Durch die Aufklärung und Bewertung von Sachverhalten werden gerichtsfeste Beweismittel gewonnen, mit deren Hilfe arbeitsrechtliche (Abmahnung, außerordentliche Kündigung) oder strafrechtliche Sanktionen (Strafanzeige) rechtssicher durchgesetzt werden können.
Was Unternehmen häufig übersehen: Auch für das Unternehmen selbst besteht die Möglichkeit, sich aktiv in das Strafverfahren einzubringen und so das Unternehmen zu schützen.
Durch die Beauftragung eines eigenen Strafverteidigers können Unternehmen das Verfahren aktiv mitgestalten.
Als Fachanwälte für Strafrecht beachten wir bei internen Untersuchungen die notwendigen strafrechtlichen, arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen, um die Erkenntnisse später gerichtsfest umsetzen zu können. Durch eine rechtskonforme Vorgehensweise stellen wir sicher, dass unsere Mandanten mit internen Ermittlungen einen maximalen Mehrwert gegenüber Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Gegnern erzielen.
SCHULTE.|Rechtsanwälte ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei und verfügt über eine langjährige, praxiserprobte Expertise bei internen Ermittlungen in Unternehmen.
Compliance ist auch für kleine und mittlere Unternehmen ein Thema.
Das Unternehmen geht ein hohes Risiko ein, wenn gesetzliche Vorschriften durch Mitarbeiter nicht eingehalten werden. Denn Gesetzesverstöße führen zu Strafen, Bußgeldern und vor allem zu einem Imageschaden für das Unternehmen.
Mit der richtigen Compliance-Strategie halten sich Mitarbeiter nicht nur an geltendes Recht, sondern auch an das Wertesystem ihres Unternehmens. Dementsprechend haben sich Compliance Management Systeme (CMS) in Unternehmen als Mittel zur Rechtsbefolgung und Selbstregulierung etabliert.
Das Fehlen eines Compliance-Systems führt zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für das Unternehmen und das Management. Entsprechend dient ein Compliance-Programm der Vermeidung haftungsrelevanter Risiken. sowie der Vermeidung persönlicher Haftung. Dabei gibt es kein 'one size fits all'; das Compliance-System muss auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten sein.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger kennen wir die potentiellen strafrechtlichen Risiken, können uns gezielt dagegen absichern und ein strafrechtliches Compliance-System installieren. Als Fachanwälte für Strafrecht kennen wir Strafverfahren aus erster Hand; das unterscheidet uns von anderen Beratern.
Mit individuell zugeschnittenen Leitfäden hilft unser juristisches Kompetenzteam Unternehmen, strafrechtliche Risiken zu erkennen und zu minimieren. Wir erstellen individuelle Leitfäden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und führen Schulungen durch, beispielsweise zum Umgang mit Kunden oder Social Media.